| Berater als Beauftragter der obersten Leitung? Die ISO 9001:2008 Abschnitt 5.5.2 enthält eine Änderung zum Beauftragten der obersten Leitung (BdoL). In der 2000er Fassung hieß es noch, der BdoL müsse ein „Leitungsmitglied“ sein. In der ISO 9001:2008 heißt es, der BdoL muss ein „Mitglied der Leitung der Organisation“ sein. Diese Änderung wird teilweise dahingehend interpretiert, dass Berater keine BdoL sein können. Tatsächlich ist der Sachverhalt differenzierter zu betrachten. Entscheidend ist, dass der BdoL die Aufgaben, die sich aus Normforderungen ergeben, nachkommen kann. Die Verantwortungen und Befugnisse, die der Beauftragte der obersten Leitung haben muss, sind in Abschnitt 5.5.2 der ISO 9001:2008 in den Punkten a) bis c) definiert. Sofern diese Verantwortungen und Befugnisse dem Beauftragten der obersten Leitung formal korrekt (d.h. nachvollziehbar verbindlich dokumentiert und selbstverständlich auch in der Organisation kommuniziert) übertragen sind und er in der Lage ist, im Rahmen seiner Tätigkeiten die Aufgaben zu erfüllen, kann dies durchaus auch ein externer Berater sein. Ohne die entsprechenden Weisungsbefugnisse und Präsenz im Unternehmen – insbesondere im Leitungskreis – wird es dem Berater nicht möglich sein, die Funktion eines BdoL zu übernehmen. Michael Cassel Qualitätsbrief, Februar 2010
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